§ 27 NO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.11.1993
§ 27
Jeder der Partnerschaft angehörende Notar und Notariatskandidat ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich. Diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder durch Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.

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