ART. 4 § 24 NBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
Art. 4 § 24
Der Präsident und der Vizepräsident erhalten für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben im Einklang stehende Vergütung, die von der Generalversammlung festzusetzen ist. Die übrigen Mitglieder des Generalrates versehen ihr Amt unentgeltlich. Für die in Ausübung ihres Amtes erwachsenden Reisekosten ist ihnen aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte