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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.12.2002
§ 14 Sicherstellen von Sachen
(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Sachen sicherstellen, wenn
- 1. dies für Zwecke des militärischen Eigenschutzes erforderlich ist oder
- 2. von diesen Sachen eine sonstige Gefahr für militärische Rechtsgüter ausgeht oder
- 3. sich diese Sachen im Gewahrsam eines Festgenommenen befinden und geeignet sind, während dessen Festhaltung
- a) seine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer Personen zu gefährden oder
- b) ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern oder
- c) eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen,
- 4. für diese Sachen nach § 5 Abs. 3 SperrGG 2002 die Strafe des Verfalles droht und Gefahr im Verzug vorliegt oder
- 5. dies zur Erfüllung von Einsatzaufgaben erforderlich ist.
(2) Die sichergestellten Sachen sind auszufolgen, sobald der Grund für ihre weitere Verwahrung entfällt. Sie sind der jeweils zuständigen Behörde zu übergeben, wenn
- 1. ein Festgenommener der zur weiteren Verfolgung zuständigen Behörde überstellt wird oder
- 2. anzunehmen ist, dass der Grund für die Sicherstellung dauernd bestehen bleibt.
