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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2001
§ 13 Betreten von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen bei Gefahr im Verzug Grundstücke und Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) betreten, sofern
- 1. dies zur Abwehr eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter erforderlich ist oder
- 2. dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann oder
- 3. dies zur Erfüllung von Einsatzaufgaben erforderlich ist.
(2) Bei der Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 ist eine Durchsuchung nicht zulässig. Es ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren und Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden.
