§ 5 MBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2001
§ 5 Rechte der betroffenen Person
(1) Bei der Ausübung von Befugnissen durch militärische Organe ist die betroffene Person berechtigt, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen sowie für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu Verlangen. Darüber hinaus ist der Betroffene auf sein Verlangen zu informieren über
1. Anlass und Zweck der getroffenen Maßnahme und
2. eine Personalnummer des einschreitenden Organes.
(2) Die Rechte nach Abs. 1 entfallen, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre.

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