ART. 6 KSTG 1988

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel VI
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.1993
Art. 6 Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes
Art. 6
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 530/1993, wird wie folgt geändert:
9. Die Z 6 bis 8 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.

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