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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.05.2019
§ 16 Ermittlungsverfahren (zu § 39 AVG)
(1) Der Antragsteller hat am Verfahren der Vertretungsbehörde, insbesondere AN einer erkennungsdienstlichen Behandlung, mitzuwirken und unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen.
(2) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Antragstellers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
(3) Die Vertretungsbehörden sind berechtigt, externe Dienstleister mit unterstützenden Aufgaben zu betrauen. Dabei haben sie die Sorgfaltsvorschriften des Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/399, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 S. 1, sinngemäß anzuwenden.
