§ 17 KONSG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.05.2019
§ 17 Dolmetscher und Übersetzer (zu § 39a AVG)
Der Antragsteller hat einen Dolmetscher beizuziehen und für die Übersetzung zu sorgen, wenn dies für die Verständigung zwischen ihm und der Vertretungsbehörde erforderlich ist, und die daraus erwachsenden Kosten, mit Ausnahme jener für Gehörlosendolmetscher, selbst zu tragen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte