§ 29 KKG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Schutzmaßnahmen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 18.03.2025
§ 29 Beschwerden
(1) Die Kreditdienstleister haben wirkungsvolle, angemessene und transparente Verfahren zur Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden einzurichten. Die Kreditdienstleister haben Beschwerden der Kreditnehmer in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu beantworten. Der Kreditdienstleister darf für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden kein Entgelt einheben.
(2) Die Kreditnehmer können bei der FMA Beschwerde gegen Kreditkäufer, Kreditdienstleister oder Kreditdienstleistungserbringer wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einreichen. Die Möglichkeit zur Einreichung der Beschwerde und das hierfür vorgesehene Verfahren für die zügige Bearbeitung hat die FMA auf ihrer Internetseite bekanntzugeben. Die FMA hat Kreditnehmer auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle gemäß § 4 Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015, zu verweisen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte