§ 4 KKG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

2. Hauptstück Kreditdienstleister 1. Abschnitt Zulassung von Kreditdienstleistern
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 18.03.2025
§ 4 Allgemeine Anforderungen
Ein Kreditdienstleister bedarf für die Erbringung seiner Tätigkeit einer Zulassung durch die FMA.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte