§ 17 KKG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 18.03.2025
§ 17 Inanspruchnahme von Kreditdienstleistern oder anderen Rechtsträgern
(1) Benennt der Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß § 18 benannter Vertreter einen in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannten Rechtsträger oder einen Kreditdienstleister, um Kreditdienstleistungen für die übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst zu erbringen, so hat der Kreditkäufer oder sein Vertreter der FMA spätestens mit dem Tag, AN dem die Erbringung der Kreditdienstleistungen beginnt, den Namen und die Anschrift des in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannten Rechtsträgers oder des Kreditdienstleisters mitzuteilen.
(2) Benennt der Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß § 18 benannter Vertreter einen anderen Rechtsträger als den gemäß Abs. 1 gemeldeten Rechtsträger, so hat der Kreditkäufer der FMA spätestens am Tag dieser Änderung den Namen und Anschrift des neuen Rechtsträgers mitzuteilen, den er mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit den übertragenden Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst Beauftragt hat.
(3) Die FMA hat die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 AN die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des neuen Kreditdienstleisters ohne unangemessene Verzögerung weiterzuleiten.

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