Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 18.03.2025
§ 18 Vertreter von Kreditkäufern aus einem Drittstaat
(1) Ein Kreditkäufer, der
- 1. nicht in der Europäischen Union wohnhaft ist,
- 2. über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt oder,
- 3. sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in der Europäischen Union hat,
(2) Der Vertreter gemäß Abs. 1 ist neben dem Kreditkäufer oder AN dessen Stelle Ansprechpartner der zuständigen Behörden gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 in allen die laufende Einhaltung dieser Richtlinie betreffenden Fragen und vollumfänglich für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die dem Kreditkäufer aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erwachsen.
