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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 18.03.2025
§ 16 Pflichten von Kreditkäufern
(1) Ein Kreditkäufer, der
- 1. in der Europäischen Union wohnhaft ist oder
- 2. über einen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt oder
- 3. über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt, aber seine Hauptverwaltung in der Europäischen Union hat,
(2) Bei einem Kreditkäufer, der
- 1. nicht in der Europäischen Union wohnhaft ist oder
- 2. über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt oder
- 3. sofern er gemäß seinem nationalen Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in der Europäischen Union hat,
(3) Ein Kreditkäufer unterliegt beim Kauf von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst keinen anderen Anforderungen als den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des geltenden Verbraucherschutz-, Vertrags-, Zivil- oder Strafrechts. Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und des Bundes, insbesondere solche, die die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz, die Rechte von Kreditnehmern, die Kreditvergabe, die Bestimmungen zum Bankgeheimnis gemäß § 38 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 und das Strafrecht betreffen, gelten nach der Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst AN den Kreditkäufer auch für diesen. Das Schutzniveau, das Verbrauchern und sonstigen Kreditnehmern nach dem Recht der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten gewährt wird, sowie die Insolvenzvorschriften dürfen unbeschadet der nationalen und internationalen Vorschriften zu Schuldscheinen und Wechseln durch die Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf den Kreditkäufer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Befugnisse im Zusammenhang mit Kreditregistern, einschließlich der Befugnis, von Kreditkäufern Informationen über die Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder über den notleidenden Kreditvertrag selbst sowie dessen Erfüllung anzufordern, bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.
(5) Der bestellte Kreditdienstleister oder der in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannte, bestellte Rechtsträger für den Kreditkäufer hat die Verpflichtungen eines Kreditkäufers gemäß Abs. 3 und die Anforderungen gemäß den §§ 17 und 19 zu erfüllen. Wird kein Kreditdienstleister oder kein in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannter Rechtsträger bestellt, so unterliegen der Kreditkäufer oder sein Vertreter weiterhin diesen Verpflichtungen.
