§ 41 KAKUG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

II. ABSCHNITT.
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 22.03.1990
§ 41
Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die §§ 37 bis 40.

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