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II. ABSCHNITT. Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in öffentlichen Krankenanstalten und für öffentlicheStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 22.03.1990
§ 37 Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
(1) Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt.
(2) Zweck der Aufnahme ist
- 1. die Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
- 2. die Behandlung zur Heilung, Besserung oder Rehabilitation,
- 3. die Behandlung zur Hintanhaltung einer Verschlechterung oder
- 4. die erforderliche Betreuung und besondere Pflege, sofern diese nur in der Krankenanstalt gewährleistet werden können;
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 3 und 4 können auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden.
