§ 42 KAKUG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Hauptstück E. Gemeinsame Bestimmungen.
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2004
§ 42
Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die die Landesbehörden auf Grund der einschlägigen Bestimmungen der Ausführungsgesetze der Länder zu diesem Teil dieses Bundesgesetzes erteilen beziehungsweise verfügen, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur (§§ 56a Ff) bekannt zu geben.

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