§ 17 IWG

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

Kategorie:

V. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 28.07.2022
§ 17 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich § 14 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin;
2. hinsichtlich § 15 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz;
3. hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Mitglieds der Bundesregierung betreffen, dieses und
4. im Übrigen die Bundesregierung.

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