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V. Abschnitt SchlussbestimmungenStand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 28.07.2022
§ 17 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich § 14 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin;
- 2. hinsichtlich § 15 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz;
- 3. hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Mitglieds der Bundesregierung betreffen, dieses und
- 4. im Übrigen die Bundesregierung.
