§ 18 IWG

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 28.07.2022
§ 18 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in Unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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