§ 15 IWG

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

Kategorie:

IV. Abschnitt Rechtsschutz
Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 28.07.2022
§ 15 Anrufung der Gerichte
Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten nach diesem Bundesgesetz betreffen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte