§ 52 IPRG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1979
§ 52
Durch dieses Bundesgesetz bleiben folgende Rechtsvorschriften unberührt:
1. die §§ 94 bis 100 des Urheberrechtsgesetzes,
2. die Art. 91 bis 98 des Wechselgesetzes 1955,
3. die Art. 60 bis 66 des Scheckgesetzes 1955,
4. das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1958 über die Anwendung des österreichischen Rechtes im Sinn des Art. 2 des Übereinkommens vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anwendbare Recht,
5. der § 4 und der § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Kartellgesetzes,
6. der § 34 des Schiffahrtsanlagengesetzes.

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