§ 34 IPRG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

ABSCHNITT 6 IMMATERIALGÜTERRECHTE
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 18.11.2009
§ 34
(1) Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.
(2) Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm maßgebend.

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