§ 6 INTG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.06.2019
§ 6 Mitwirkungspflichten
(1) Asyl- und Subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen der Pflicht zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen gemäß den §§ 4 und 5. Die verpflichtende Integrationserklärung ist bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere im Rahmen der Erfüllungspflicht gemäß § 67 AsylG, zu unterzeichnen. In jenen Bundesländern, in denen eine gleichwertige Integrationserklärung auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen besteht, kann die Unterzeichnung der Integrationserklärung beim Österreichischen Integrationsfonds nach Vorlage der unterzeichneten landesgesetzlich geregelten Erklärung durch den Asyl- oder Subsidiär Schutzberechtigten entfallen. Als gleichwertige Integrationserklärung gilt insbesondere jede Erklärung, die die Pflichten gemäß Satz 1 beinhaltet.
(2) Für Personen, die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 bzw. 2 AlVG beziehen, gelten die Bestimmungen gemäß § 10 AlVG.

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