§ 3 INTG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 11.06.2022
§ 3 Geltungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt in den Bereichen Sprachförderung und Orientierung die Integration folgender rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen, die nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen:
1. Asylberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005,
2. subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005,
3. Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, die rechtmäßig niedergelassen sind (§ 2 Abs. 2 NAG),
4. Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen.

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