§ 3 IJG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2017
§ 3 Integrationsjahr
(1) Das Integrationsjahr ist eine auf die Dauer von Grundsätzlich einem Jahr angelegte, modular aufgebaute arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahme, die vom Arbeitsmarktservice (AMS) durchgeführt wird und im Regelfall mit einem Bewerbungstraining abschließt. Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere wenn eine raschere nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erwarten ist, kann eine kürzere Dauer festgelegt werden.
(2) Asylberechtigte und Subsidiär Schutzberechtigte, die nach Zuerkennung dieser Status arbeitslos sind und auf keinen geeigneten Arbeitsplatz vermittelt werden können, sind zu Maßnahmen, die im Rahmen des Integrationsjahres angeboten werden, zuzuweisen und zur Mitwirkung und Teilnahme AN diesen verpflichtet, soweit nicht berücksichtigungswürdige Gründe nachgewiesen werden. Wird gegen die Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten verstoßen, sind die für die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder zu informieren. Bei Verstößen gegen die Pflichten aus dem Integrationsjahr haben die jeweiligen Stellen nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorgaben entsprechende Sanktionen zu verhängen. Zuerkannte Beihilfen des AMS sind einzustellen, wenn ohne wichtigen Grund die Mitwirkung oder Teilnahme AN einer Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder der Erfolg der Maßnahme vereitelt wird.
(3) AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist (§ 68 Abs. 1 AsylG 2005), sind zur Teilnahme AN angebotenen Maßnahmen berechtigt. In der Grundversorgung befindliche AsylwerberInnen können dort während der Absolvierung der Maßnahmen verbleiben.
(4) Personen gemäß Abs. 2 und 3, die zwar nicht mehr der Schulpflicht, jedoch der Ausbildungspflicht (§ 3 des Ausbildungspflichtgesetzes – APflG, BGBl. I Nr. 62/2016) unterliegen, sowie jene Personen, die schulische Maßnahmen (oder diesen gleich zu haltende Maßnahmen der Erwachsenenbildung) oder ein Studium absolvieren, sind nicht zur Teilnahme verpflichtet oder berechtigt.

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