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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2017
§ 4 Integrationskarte
(1) Das AMS hat für die TeilnehmerInnen am Integrationsjahr eine Integrationskarte anzulegen, in die jede Änderung einzutragen ist. Die Integrationskarte ist den TeilnehmerInnen bei Bedarf, insbesondere bei wesentlichen Änderungen und auf Verlangen der TeilnehmerInnen, auszudrucken oder auf andere geeignete Weise zur Verfügung zu stellen.
(2) In die Integrationskarte sind insbesondere einzutragen:
- 1. der zeitliche Rahmen der einzelnen Module,
- 2. die Ergebnisse des Kompetenzclearings gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 oder andere vorhandene Ergebnisse einer Kompetenzfeststellung,
- 3. die Absolvierung einer Maßnahme gemäß § 5 Abs. 3,
- 4. der begründete Entfall einer Maßnahme gemäß § 5 Abs. 4 und
- 5. sonstige, auch bei anderen Einrichtungen absolvierte Maßnahmen.
