§ 22 HDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 22.01.2014
§ 22 Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen
Hält die jeweils zuständige Disziplinarbehörde die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses im Kommandantenverfahren oder die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen
1. einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
2. eine Person im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung
für erforderlich, so hat sie dies dem für den Verdächtigen zuständigen Soldatenvertreter oder Organ der Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch hinsichtlich der Art der Beendigung des jeweiligen Verfahrens.

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