§ 21 HDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

3. Hauptstück Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 09.07.2019
§ 21 Verfahrensarten
Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als
1. Kommandantenverfahren oder
2. Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren).
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen über Pflichtverletzungen in einem Verfahren nach Z 1 und 2 gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auch als Disziplinarverfahren nach diesem Bundesgesetz.

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