§ 23 HDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 09.07.2019
§ 23 Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden:
1. im Kommandanten- und im Senatsverfahren
2. im Senatsverfahren auch

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