§ 7 GSBG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 7
Die Beihilfe nach § 1a wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, AN den Dachverband der Sozialversicherungsträger ausbezahlt. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen.

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