§ 1A GSBG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 1a
Zusätzlich zur Beihilfe nach § 1 ist eine pauschalierte Beihilfe
1. der Österreichischen Gesundheitskasse in der Höhe von 100 Millionen Euro pro Jahr;
2. der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in der Höhe von 30 Millionen Euro pro Jahr, zuzurechnen dem Rechenkreis der bäuerlichen Sozialversicherung,
zu gewähren. Der Betrag ist monatlich bis zum 25. des Folgemonates vom Finanzamt für Großbetriebe an die in den Z 1 und 2 genannten Versicherungsträger zu überweisen.

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