Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 6
(1) Die Geltendmachung der Beihilfe nach §§ 1 und 2 hat von den in §§ 1 und 2 genannten Unternehmern für jeden Kalendermonat mit einer elektronischen Erklärung im Wege von FinanzOnline zu erfolgen.
(2) Bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres ist eine elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Das zuständige Finanzamt hat die Beihilfe nach Ablauf des Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen.
