ART. 4 GEHG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Artikel IV
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.12.1972
Art. 4
Soweit für einzelne Gruppen von Beamten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine günstigere Regelung für die Abgeltung von Überstunden besteht, als in den §§ 16 und 17 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I Z 3 vorgesehen ist, bleiben diese Regelungen in Geltung.

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