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Artikel IIIStand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1978
Art. 3
Für das Erreichen der Dienstalterszulage gemäß § 50 des Gehaltsgesetzes 1956 und für die Berechnung des vierjährigen Zeitraumes gemäß § 50a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 sind Personalzulagen, die Universitäts(Hochschul)professoren auf Grund des Gesetzes StGBl. Nr. 94/1920 im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen zuerkannt wurden, mit zwei Jahren je Vorrückungsbetrag anzurechnen.
