ART. 2 GEHG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Artikel II
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
Art. 2
(1) Lehrern für Volksschuldidaktik und für Schul- und Erziehungspraxis AN Pädagogischen Akademien und Lehrern AN Übungsschulen AN Pädagogischen Akademien (Dienstzweig 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung, Anlage zu Abschnitt IIIa des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 296/1968) ist, wenn sich anläßlich ihrer Ernennung zu Bundeslehrern ein Bezugsabfall ergeben würde, zum Ausgleich dieser Härte eine nach Maßgabe des Erreichens der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe L 1 einzuziehende, ruhegenußfähige Ergänzungszulage zu gewähren, die bis zum Erreichen der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe L 1 58,1 Euro und ab diesem Zeitpunkt 72,7 Euro beträgt.
(2) Die Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist auch den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels bereits ernannten Lehrern des Dienstzweiges 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung mit Wirkung ab 1. Jänner 1975 zu gewähren.
(3) Die Ergänzungszulage gilt bei Anwendung des § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 als Teil des Bezuges als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1.

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