ART. 3 GEBG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Artikel III.
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 02.06.1963
Art. 3
(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z 2 und 3 sind erstmals anzuwenden
a) auf Wechsel, die zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland dem Wechselnehmer übergeben oder mit einem Indossament oder mit einem Akzept versehen werden;
b) auf unvollständige Wechsel, die zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland vervollständigt werden.

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