ART. 2 GEBG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Artikel II
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 28.04.1965
Art. 2
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf jene Tatbestände Anwendung, für die die Gebührenschuld nach dem 30. April 1965 eintritt.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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