§ 20 GBRG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 20 Bescheinigungen
(1) Die Registrierungsbehörde hat Personen, die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 rechtmäßig ausüben, auf Antrag zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
1. der/die Betreffende den jeweiligen Gesundheitsberuf in Österreich rechtmäßig ausübt,
2. ihm/ihr die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist und
3. die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht ruht.
(2) Die Registrierungsbehörde hat Personen, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind oder waren, auf Antrag zum Zweck der Berufsausübung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass ihm/ihr die Berechtigung zur Berufsausübung in Österreich nicht entzogen worden ist.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte