Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 19 Berufsausweis
(1) Die Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß § 7, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.
(2) Der Berufsausweis hat
- 1. den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
- 2. den bzw. die Vor- und Familiennamen,
- 3. die Berufsbezeichnung,
- 5. das Geburtsdatum,
- 6. das Bild,
- 7. die Unterschrift,
- 8. die Eintragungsnummer,
- 9. die Gültigkeitsdauer,
- 10. das Datum der Ausstellung,
- 11. die Registrierungsbehörden sowie
- 12. das Bundeswappen
(3) Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer auszustellen.
(4) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Form des Berufsausweises durch Verordnung festzulegen.
