§ 39 G-ZG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

10. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 39 Zitierung anderer Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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