§ 40 G-ZG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 17.01.2024
§ 40 Vollzug des Bundesgesetzes
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. hinsichtlich § 23 Abs. 3 zehnter Satz die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen;
2. im Übrigen die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister.

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