§ 10 FZG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.02.1999
§ 10 Zweitausfertigung
Eine Zweitausfertigung ist auf Antrag auszufolgen, wenn
1. das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung unbrauchbar geworden ist und zurückgestellt wird oder
2. der Verlust glaubhaft gemacht wird.

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