§ 9 FZG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.02.1999
§ 9 Antrag auf Ausstellung
Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Vor- und Zuname,
2. Anschrift des Antragstellers,
3. Datum der Geburt des Antragstellers,
4. Art des angestrebten Funker-Zeugnisses,
5. im Falle eines Antrages gemäß § 8 Abs. 2 Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des ausländischen Funker-Zeugnisses,
6. allenfalls den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer gemäß § 6 Abs. 5 anerkannten Prüfung,
7. allenfalls eine Ausbildungsbestätigung.

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