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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.02.1999
§ 11 Abweisung des Antrages
(1) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist abzuweisen, wenn
- 1. die Voraussetzungen gemäß § 6 oder § 8 Abs. 2 nicht gegeben sind oder
- 2. seit einer Entziehung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind.
(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller
- 1. zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann und er nicht glaubhaft macht, daß ihn kein Verschulden trifft,
- 2. während der Prüfung zurücktritt oder
- 3. die Prüfung nicht bestanden hat.
(3) Wird der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung zurückgezogen oder hat er als zurückgezogen zu gelten, so darf der Antragsteller nicht vor Ablauf von drei Monaten neuerlich zur Ablegung der Prüfung antreten.
