§ 5 FTFG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 5 Aufgaben und Rechte der Delegiertenversammlung
(1) Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind
1. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 7 Abs. 1 Z 5,
3. die Erstellung eines Dreiervorschlags für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 2,
4. die Zustimmung zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß § 8a Abs. 4 und 5,
5. die für die Wahl der Referentinnen und Referenten wesentliche Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 6a Abs. 2 Z 1,
6. die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 6a Abs. 2 Z 2,
7. die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 9b Abs. 1 Z 1 sowie
8. die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß § 5a Abs. 5.
(2) Die Delegiertenversammlung sowie ihre Mitglieder haben das Recht, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 7 innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident eine längere Frist bestimmt, zur geplanten Vorlage eines Vorschlags für das Dreijahresprogramm sowie die Finanzierungsvereinbarung (§ 3 Z 3) Stellung zu nehmen.

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