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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 7 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
(1) Die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten sind
- 1. die Vertretung des Wissenschaftsfonds,
- 2. der Abschluss von Arbeitsverträgen für den Wissenschaftsfonds,
- 3. der Bericht an den Aufsichtsrat, wenn die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident in kaufmännischen Angelegenheiten überstimmt wird (§ 8 Abs. 4),
- 4. die Einberufung des Kuratoriums gemäß § 6a Abs. 6,
- 5. die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2,
- 6. die Umsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kuratoriums und des Aufsichtsrates,
- 7. die Information der Mitglieder der Delegiertenversammlung über die geplante Vorlage von Entwürfen gemäß § 3 Z 3,
- 7a. gegebenenfalls die Festsetzung einer 14 Tage übersteigenden Frist für Rückmeldungen gemäß § 5 Abs. 2,
- 8. die Vorsitzführung
- a) im Kuratorium (§ 6a Abs. 6) und
- b) im Präsidium (§ 8 Abs. 2) sowie
- 9. die Leitung der Geschäftsstelle (§ 8c).
(2) Die Präsidentin oder der Präsident darf sich in einzelnen oder allen Angelegenheiten von einem Mitglied des Präsidiums vertreten lassen.
