§ 4C FTFG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2015
§ 4c Nachbesetzung von Organen des Wissenschaftsfonds
Scheiden Mitglieder der Organe des Wissenschaftsfonds während der Dauer einer Funktionsperiode aus, sind nach den Bestimmungen über die Besetzung der Organe neue Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode nachzubesetzen.

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