§ 13 FTFG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 13 Förderungsarten
(1) Die Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:
1. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen;
2. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse;
3. sonstige Geldzuwendungen.
(2) Darüber hinaus dürfen Abwicklungsstellen oder die gemäß § 12a herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte