§ 14 FTFG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 18.06.2009
§ 14 Förderungsnehmer
Förderungsmittel für Vorhaben gemäß § 11 können gewährt werden AN:
1. natürliche Personen;
2. juristische Personen;
3. Personengesellschaften.

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