§ 12A FTFG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 12a Durchführung
Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister darf abweichend von § 12 die Durchführung von Förderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gemäß § 11 auf die zentrale Forschungsförderungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 FoFinaG übertragen.

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