§ 18 FEG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2012
§ 18 Strafbestimmung
Wer für eine Dienstleistung eines Flughafenleitungsorgans ein höheres oder niedrigeres Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, als dies in einer gemäß diesem Bundesgesetz bestimmten Flughafenentgeltregelung vorgesehen ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis 20.000 Euro, zu bestrafen.

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